{"id":141,"date":"2007-04-11T08:12:34","date_gmt":"2007-04-11T06:12:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.heibel-unplugged.de\/141,anrechnung-von-15-dividendenbesteuerung-auf-us-aktien\/"},"modified":"2022-02-09T10:15:52","modified_gmt":"2022-02-09T09:15:52","slug":"anrechnung-von-15-dividendenbesteuerung-auf-us-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.heibel-ticker.de\/blog\/anrechnung-von-15-dividendenbesteuerung-auf-us-aktien\/","title":{"rendered":"Anrechnung von 15 % Dividendenbesteuerung auf US-Aktien"},"content":{"rendered":"<p>Bei US-Papieren im Deutschen Papier werden 15 % US-Quellensteuer von allen Dividenden einbehalten. Diese Quellensteuer kann jedoch in der Steuererkl&auml;rung angerechnet werden. <\/p>\n<p>Finanzgericht K&ouml;ln: Anrechnungsverfahren bei Auslandsdividenden<\/p>\n<p>Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts K&ouml;ln macht Aktion&auml;ren Hoffnung auf nachtr&auml;gliche Steuererstattungen, sofern sie in den vergangenen Jahren Auslandsdividenden vereinnahmt haben. Das Gericht geht hart mit der Auffassung der hiesigen Finanzverwaltung um und bem&auml;ngelt die steuerliche Bevorzugung inl&auml;ndischer Aktien. Damit stellen sich die Richter ganz auf die Seite des Europ&auml;ischen Gerichtshofs. Das bis ins Jahr 2002 hinein geltende Anrechnungsverfahren im Sinne des &sect; 36 Absatz 2 Einkommensteuergesetz erlaubte es, die auf ausgesch&uuml;ttete Gewinne entfallende K&ouml;rperschaftsteuer auf die Steuerschuld anzurechnen. Dies gelang aber nur, wenn die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland hatte. Diese ungerechtfertigte Behandlung d&uuml;rfe nicht sein, bem&auml;ngeln die K&ouml;lner Richter.<\/p>\n<p>Sachverhalt: Im vorliegenden Fall ging es um einen Privatanleger, der niederl&auml;ndische und d&auml;nische Dividenden von rund 20.000 Euro vereinnahmte. Die darauf entfallende K&ouml;rperschaftsteuer belief sich auf rund 8.500 Euro. Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und sich mit der Bitte um Vorabentscheidung an den Europ&auml;ischen Gerichtshof gewandt.<\/p>\n<p>Jedoch wird der deutsche Gesetzgeber nicht von sich aus auf Urteile des Gerichtshofs reagieren, die nicht nationales Recht unmittelbar betreffen. Ein Fall aus Finnland liegt zurzeit zur Entscheidung an. Dieses abzuwarten, w&uuml;rde in Deutschland jedoch keinen Erfolg erzielen. Vielmehr muss ein konkreter deutscher Fall vorgelegt werden. Dann d&uuml;rften deutschen Privatanlegern und Kapitalgesellschaften hohe Steuererstattungen ins Haus stehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Europ&auml;ische Gerichtshof nicht nur Finnland, sondern auch Deutschland die rote Karte zeigen wird. Dar&uuml;ber hinaus sollte die zu erwartende Rechtsprechung auch auf Dividenden in den USA anwendbar sein. Anleger, die US-Aktien im Depot haben, sollten daher ihre Steuerbescheide ebenfalls offen halten. Weiterhin greift der Richterspruch auf Aussch&uuml;ttungen aus EK 01, dem Topf mit Auslandsertr&auml;gen. Auch diese k&ouml;nnten dann anrechnungsf&auml;hig sein (FG K&ouml;ln, Urteil vom 24.6.04, Az. 2 K 2241\/02).<\/p>\n<p>Quelle: http:\/\/www.kanzlei-kritzner.de\/newsletter\/mm_09_04.html#10<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei US-Papieren im Deutschen Papier werden 15 % US-Quellensteuer von allen Dividenden einbehalten. Diese Quellensteuer kann jedoch in der Steuererkl&auml;rung angerechnet werden. 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